AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der Hebamme Ulrike Peetz nachfolgend Hebamme genannt

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Terminverlegung:

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nich wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
 

4. Umfang der Leistungen

(4.1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(4.2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(4.3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4.4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

(4.5) Die Hebamme bietet ausdrücklich keine 24/7 Rufbereitschaft für Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung an. In dringenden Fällen außerhalb der im InfoBlatt beschriebenen Geschäftszeiten, ist ein Arzt oder der Notdienst zu kontaktieren. Die Hebamme haftet nicht bei Nichterreichen der Hebamme.

(4.6) Die Hebamme behält sich vor, mit vorheriger Ankündigung, freie Wochenenden einzuplanen und Urlaub zu nehmen. Dies geschieht transparent und wird der Leistungsempfängerin frühestmöglich kommuniziert. Zu diesem Zweck und für familiäre Notfälle, sowie Krankheit, wird die Hebamme eine Vertretung organisieren. Aufgrund des akuten Hebammenmangels, kann nicht immer eine Vertretung garantiert werden.

(4.7) Um die Planbarkeit der Arbeit der Hebamme gewährleisten zu können, aber vor allem dem Qualitätsstandard und der vollumfänglichen Betreuung und Pflichten nachzukommen, mit denen ich jede einzelne meiner Betreuungen wertschätzend behandle, sind folgende Termine verpflichtend für die Leistungsempfängerin wahrzunehmen:

(4.7.1) Schwangerschaft

  • Die Hebamme plant 4 Hausbesuche bei der Leistungsempfängerin während der Schwangerschaft unabhängig davon, ob eine Vorsorge gewünscht ist. Sofern keine Vorsorge gänzlich bei der Hebamme oder im Wechsel mit dem Frauenarzt gewünscht ist, dienen diese Termine zur Vorbereitung auf die Geburt, des Wochenbetts und der Stillzeit. Es werden nur Termine vereinbart, wenn akute „Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden“ abrechenbar sind.
  • Für reine „Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden“ Termine nimmt sich die Hebamme 35 bis 40 Minuten Zeit. Bei Terminen mit Schwangerschaftsvorsorge sind es bis zu 60 Minuten.

(4.7.2) Wochenbett

  • Der erste Wochenbettbesuch erfolgt einen Tag nach der Entlassung aus der Klinik.
  • Zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt wird die Leistungsempfängerin mindestens einmal pro Tag besucht, bei Bedarf ein zweites Mal am selben Tag.
  • In der 2. Wochenbett-Woche erfolgt der Besuch alle zwei Tage (max. 25 min). Bei Bedarf öfter.
  • In der 3. Wochenbett-Woche erfolgen zwei Besuche, je nach Bedarf öfter.
  • Zwischen der 4.-8. Wochenbett-Woche betreut die Hebamme die Leistungsempfängerin zu Hause einmal pro Woche, je nach Bedarf öfter.
  • Der erste Wochenbett-Besuch dauert 45 Minuten, später plant die Hebamme 25 Minuten Zeit ein.
  • Sollte diese Zeit in den ersten Tagen nicht ausreichen, besuche ich Sie gern am selben Tag ein zweites Mal.
  • Darüber hinaus ist die Hebamme telefonisch sowie per E-Mail und Signal erreichbar (siehe Infoblatt).

(4.7.3) Ambulante Geburt (Besuch am Tag der Geburt oder am Morgen danach innerhalb von 36 Stunden)

  • Bei einer ambulanten Geburt (Entlassung am Tag der Geburt) wird eine Pauschale erhoben. Für diese Selbstzahler-Leistung gilt eine gesonderte Vereinbarung, die beidseitig unterschrieben werden muss. Diese Rufbereitschaft schränkt die Hebamme in ihrer Freizeit und Berufsgestaltung ein. Aus diesem Grund wird eine Kompensation für diese Dienstleistung von 100 Euro erhoben.

 

5. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

(5.1.a) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 20 Besuche zwischen dem 1. und 10. Tag nach der Geburt
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. Das Wegegeld beträgt ab dem 25 Kilometer 0,81 € / Kilometer.

(5.1.b) Falls keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann.

(5.1.c) Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin in Anspruch nehme bzw. in Anspruch nahm.

(5.2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

6. Abrechnung des Entgelts

(6.1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(6.2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(6.3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

(6.4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 3,- Euro berechnet werden.

(6.5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6.6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

(6.7) Die Kursgebühren werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Dabei können versäumte Stunden nicht mit der Kasse abgerechnet werden und müssen von der TN selber bezahlt werden. Es ist unerheblich aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.Eine vorzeitige ordentliche Kündigung vor Kursende ist nicht möglich.

7. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen tritt mit der Unterschrift des Vertrages in Kraft.

8. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

9. Die im Zuge der Betreuung ausgegebenen Informationszettel dürfen nicht an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder verändert werden. Es gilt das allgemeine Urheberrecht.