Behandelnde Hebamme und somit verantwortlich für die Verarbeitung der Daten: Ulrike Peetz, Schmalfelden 61, 74575 Schrozberg, hebamme@ulrike-peetz.de
Folgende Daten werden erhoben und zur Arbeit verwendet:
· Ihre Adresse und Namen |
· Ihr Geburtsdatum und Familienstand |
· Ihre Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) |
· Ihre Krankenversicherungsdaten |
· Ihre Gesundheitsdaten |
· Die Daten Ihres Partners bei Kursteilnahme |
Diese Daten werden insbesondere zur Erfüllung der Dienstleistung/Betreuung benötigt. Ohne diese Daten kann keine Betreuung gewährleistet werden. Es kann sein, dass wir ebenso Daten von Ihnen von anderen Dienstleistern im Laufe der Betreuung erhalten (zum Beispiel durch Laborbefunde, Arztbriefe oder Übergabeprotokolle)
Die Weitergabe von Daten ist mir nur erlaubt, wenn dies im gesetzlichen Rahmen und mit Ihrer Erlaubnis geschieht.
Während meiner Arbeit, insbesondere im Krankheitsfall, Notfällen , Wochenenddienst, Urlaub, kann es nötig sein, Ihre personenbezogenen Daten an folgende Empfänger weiterzuleiten:
· Labore |
· Hebammen |
· Ärzte |
· Steuerberater/Buchhaltung |
· Abrechnungszentralen |
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In diesen Fällen entbindet die Leistungsempfängerin mit der Unterschrift unter der „Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung“, die Hebamme von ihrer Schweigepflicht. Das beschriebene Widerrufsrecht gilt.
Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Ferner besteht eine Aufbewahrungspflicht gemäß der Hebammenberufsordnung für die Dokumentation der Hebammenversorgung von 10 Jahren. Die Hebamme ist aufgrund §199 Abs. 2 BGB berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Besonderheit bei SARS CoV 2-Pandemie
Gemäß Art. 16 Abs. 2 „Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten“ Infektionsschutzgesetz kann die Behörde die Weitergabe von Daten verlangen, so dass die Hebamme verpflichtet ist diese im Falle einer behördlichen Überprüfung zu übermitteln.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Widerrufung der Einwilligung (Art. 3 DSGVO), Auskunft (Art. 15 + 20 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenbehörde zu erheben. In diesem Fall ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte Baden-Württemberg
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/615541-0 Fax: 0711/615541-15
poststelle@lfdi.bwl.de www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
Behandelnde Hebamme: Ulrike Peetz, Schmalfelden 61, 74575 Schrozberg
Ich bin einverstanden, dass durch die Hebamme Ulrike Peetz meine Daten zu folgenden Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden:
Zur Pflege der Kontaktdaten, Terminabsprachen, allgemeiner Informationsaustausch, der Erfüllung des Behandlungsvertrags, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, Abrechnungsstellen oder Ihnen selbst als Privatversicherte, zur Betreuungsdokumentation und Erstellung von Übergabeprotokollen oder Arztbriefen, zu Finanzbuchhaltungszwecken.
Zu diesen Zwecken können Ihre Daten an Hebammenkolleginnen, den betreuenden bzw. überweisenden Arzt, das Labor, dem Finanzbuchhalter/Steuerprüfer sowie Finanzbuchhalterischen Erfüllungsgehilfen, die Krankenkasse und/oder die Abrechnungsfirma weitergegeben und übermittelt werden. Dort werden diese ebenfalls zur folgenden Zwecke verarbeitet: zur Pflege der Kontaktdaten, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, Finanzbuchhalterische Zwecke, zur Dokumentation der Betreuung oder Leistungserbringung.
Die Hebamme Ulrike Peetz kann wie im Behandlungsvertrag vereinbart, regulär per Telefon, Signal oder per E-Mail kontaktiert werden.
Ich bin darauf hingewiesen worden, dass
· die im Rahmen der vorstehenden genannten Zwecken erhobenen, persönlichen Daten meiner Person unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden
· die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten auf freiwilliger Basis erfolgt und dass ich mein Einverständnis verweigern kann mit der Folge, dass der Behandlungsvertrag nicht erfüllt werden kann/nicht zustande kommt und die Behandlung nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.
· ich jederzeit berechtigt bin, Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten zu verlangen.
· ich jederzeit berechtigt bin, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen.
· ich jederzeit berechtigt bin, mit Wirkung für die Zukunft, diese Einwilligungserklärung zu widerrufen.
Im Falle des Widerrufs ist der Widerruf schriftlich an die oben genannte Adresse von Ulrike Peetz zu richten.
Im Falle des Widerrufs werden meine Daten nach Ablauf gesetzlicher Fristen und falls solche nicht mehr zu beachten sind, mit dem Zugang der Willenserklärung in der Praxis gelöscht. Die Praxis wird meinen Widerruf an die oben genannten Dritten weiterleiten, die ihrerseits dann meine Daten löschen.
Die „Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung“ sowie „Datenschutz Informationen“ habe ich gelesen und verstanden.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Terminverlegung:
4. Umfang der Leistungen
(4.1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(4.2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(4.3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4.4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
(4.5) Die Hebamme bietet ausdrücklich keine 24/7 Rufbereitschaft für Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung an. In dringenden Fällen außerhalb der im InfoBlatt beschriebenen Geschäftszeiten, ist ein Arzt oder der Notdienst zu kontaktieren. Die Hebamme haftet nicht bei Nichterreichen der Hebamme.
(4.6) Die Hebamme behält sich vor, mit vorheriger Ankündigung, freie Wochenenden einzuplanen und Urlaub zu nehmen. Dies geschieht transparent und wird der Leistungsempfängerin frühestmöglich kommuniziert. Zu diesem Zweck und für familiäre Notfälle, sowie Krankheit, wird die Hebamme eine Vertretung organisieren. Aufgrund des akuten Hebammenmangels, kann nicht immer eine Vertretung garantiert werden.
(4.7) Um die Planbarkeit der Arbeit der Hebamme gewährleisten zu können, aber vor allem dem Qualitätsstandard und der vollumfänglichen Betreuung und Pflichten nachzukommen, mit denen ich jede einzelne meiner Betreuungen wertschätzend behandle, sind folgende Termine verpflichtend für die Leistungsempfängerin wahrzunehmen:
(4.7.1) Schwangerschaft
(4.7.2) Wochenbett
(4.7.3) Ambulante Geburt (Besuch am Tag der Geburt oder am Morgen danach innerhalb von 36 Stunden)
5. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
(5.1.a) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
(5.1.b) Falls keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann.
(5.1.c) Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin in Anspruch nehme bzw. in Anspruch nahm.
(5.2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
6. Abrechnung des Entgelts
(6.1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(6.2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(6.3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(6.4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 3,- Euro berechnet werden.
(6.5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6.6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(6.7) Die Kursgebühren werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Dabei können versäumte Stunden nicht mit der Kasse abgerechnet werden und müssen von der TN selber bezahlt werden. Es ist unerheblich aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.Eine vorzeitige ordentliche Kündigung vor Kursende ist nicht möglich.
7. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen tritt mit der Unterschrift des Vertrages in Kraft.
8. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
9. Die im Zuge der Betreuung ausgegebenen Informationszettel dürfen nicht an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder verändert werden. Es gilt das allgemeine Urheberrecht.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.